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Abmahnung Google Analytics

Abmahnung Jan Weidenbach wegen unerlaubter Erhebung personenbezogener Daten von Google Analytics


Abmahnung Google Analytics

Uns geht heute eine Abmahnung des Herrn Jan Weidenbach durch die Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug, Hanau, zu. Bereits in der Vergangenheit hatten wir über eine ähnliche Abmahnung des Herrn Jan Weidenbach berichtet.

Soweit nichts Neues. Aber mit dieser Abmahnung lässt Herr Jan Weidenbach die Erhebung und Verwertung von personenbezogenen Daten durch Google Analytics ohne entsprechende Aufklärung und Einwilligung des Nutzers beanstanden.

Interessant an dieser Abmahnung ist insbesondere, dass der Abmahner hier nicht etwa wettbewerbsrechtlich vorgeht, sondern sich durch diese Erhebung und Verwertung von Daten durch den Einsatz von Google Analytics in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt sieht und einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB geltend macht.

Würde Herr Weidenbach mit seiner Auffassung durchdringen, würde dies bedeuten, dass jeder Webseitenbetreiber, der die gesetzlichen Vorgaben nicht einhält, von einer Abmahnung eines jeden Besuchers bedroht wäre.

Doch der Reihe nach.

In der Abmahnung wird hierzu ausgeführt:

„Unser Mandant besuchte am [Datum] um [Uhrzeit] Uhr die von Ihnen unter der Domain […] betriebenen Webseite. Dabei erhoben und verwendeten Sie neben der Internetprotokolladresse (IP- Adresse) als personenbezogenes Datum weitere Personaldaten unseres Mandanten, wie beispielsweise Datum und Uhrzeit des Abrufs, Ort des Zugriffs, übertragene Datenmenge, Verweildauer, aber auch das Suchverhalten mittels Tracking Tool Google Analytics.

Um den Anforderungen an den datenschutzkonformen Einsatz von Google Analytics gerecht zu werden, hätte es neben einer Aufklärung des Besucher über Zweck, Art und Umfang der Datenerhebung (§ 13 Abs. 1 TMG), einer ausdrücklichen Einwilligung (§ 13 Abs. 2 TMG) beziehungsweise Erlaubnis (§§ 14, 15 TMG) zur Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten bedurft. Ferner hätte auch ein Hinweis zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten (§§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 3 TMG), sowie damit einhergehend ein Hinweis auf den Einsatz eines Deaktivierungs-Add-Ons erfolgen müssen. Außerdem hätte es der Einbindung der Anonymisierungsfunktion im Seltenquelltext bedurft.

Diesen Anforderungen sind Sie nicht nachgekommen.

Durch den rechtswidrigen Einsatz von Google Analytics liegt ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. 

Zu Beweiszwecken haben wir den Seitenquelltext der von Ihnen betriebenen Webseite gespeichert.

[…] Die IP-Adresse stellt als eine Einzelangabe über persönliche beziehungsweise sachliche Verhältnisse einer bestimmbaren natürlichen Person ein personenbezogenes Datum i. S. d. §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BDSG, sowie der §§ 6 ff. TMG dar.

EuGH, Urteil vom 24.11,2001 - C-l0/1O

BVerfG, Urteil vom 2.3.2010 - 1 BvR 256/08

BGH, Urteil vom 13.01.2011 - III ZR 146/10

LG Berlin, Urteil vom 06.09.2007 - 23 5 3/07

LG Berlin, Urteil vom 10.11.2005 22 D 616/05

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.03.2007 - 5 C 314/06

AG Darmstadt, Urteil vom 30.06.2005 300 C 397/04

[…]

Personenbezogene Daten dürfen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen erhoben und verwendet werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck des Datenschutzes, der vornehmlich darin besteht, den Bürger selbst darüber entscheiden zu lassen, wem er welche persönlichen Informationen bekannt gibt.

Für den Bereich der Telemedien bestimmt vorwiegend das Telemediengesetz (TMG) welche datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten sind.

Durch die Bereitstellung von Telemedien stellen Sie einen Diensteanbieter i. S. d. § 2 Nr. 1 TMG dar. Der Webseitenbesucher ist als Nutzer i. S. d. § 11 Abs. 2 einzustufen. Damit finden die Normen der § 11 ff. TMG Anwendung.

Was die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den rechtskonformen Einsatz des Tracking Tools Google Analytics angeht, so ist auf die detaillierten Ausführungen auf Seite 2 zu verweisen. Infolge der Nichtbeachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen ist die Identifikation des Webseitenbesuchers ohne großen Aufwand möglich.

Die hierdurch vorgenommenen Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen stellen eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar.“

Sodann lässt Herr Jan Weidenbach durch die Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug zur Unterlassung und der Erstattung der Abmahnkosten auffordern.

„1. Unserem Mandanten steht aus den §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 GG, 3, 4 Abs. 1 BDSG, 12, 15 TMG ein Anspruch auf Unterlassung der Speicherung der Adresse und weiterer Personaldaten, insbesondere auch über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu.

2. Aus den Grundsätzen der auftragslosen Geschäftsführung und des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 1 BGB erwächst unserem Mandanten zudem ein Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Rechtsverfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert von 5.000 EUR. […]“

Es verwundert jedoch, dass diesen eigenen Angaben der Rechtsanwälte Jahn & Rug sodann eine Kostenaufstellung, ähnlich Nachstehender, mit einem Gegenstandswert von 20.000 EUR folgt.

Abmahnung Weidenbach Google Analytics

Abschließend bekräftigt Herr Jan Weidenbach durch die Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug sodann noch seinen Willen, bei nicht fristgerechter Unterwerfung seine angeblichen Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

„Sollte innerhalb der genannten Frist keine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden, gehen wir davon aus, dass Sie einer gerichtlichen Auseinandersetzung den Vorzug geben und werden unserem Mandanten empfehlen, unverzüglich gerichtliche Hilfe - auch Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes - in Anspruch zu nehmen. Dies würde zu weiteren Anwalts- und Gerichtskosten führen.“

Ob die Speicherung einer IP-Adresse nach Ende des Nutzungsvorgangs ohne Einwilligung des Seitenbesuchers im Allgemeinen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, ist trotz mehrerer Entscheidungen sehr umstritten.

Die Frage die sich hier immer wieder stellt: 

Lässt sich über die IP-Adresse ein "Personenbezug" herstellen? 

Vertritt man die "strengere" Auffassung, so genügt es, wenn irgendjemand -hypothetisch - einen solchen Bezug zur IP-Adresse herstellen kann. Der jeweilige Zugangsanbieter (”Access-Provider”) des Seitenbesuchers, der über die Bestands- und Vertragsdaten seiner Kunden und über die seinen Kunden für den jeweiligen Internetzugriff zugewiesenen IP-Adresse verfügt, kann dies sobald er eine entsprechende Zeitangabe vorliegen hat. Somit wäre die Speicherung der IP-Adresse mit Zeitstempel und ohne ausdrückliche Einwilligung des Seitenbesuchers datenschutzrechtlich problematisch. 

Die sich momentan durchsetzende Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung setzt hier engere Maßstäbe und stellt darauf ab, ob der "Personenbezug" ohne großen Aufwand oder mit den normalerweise zur Verfügung stehenden Kenntnissen und Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.  

Zu bejahen wäre dies wohl dann, wenn mit der IP-Adresse ein "Klarnamen", auch z.B. durch eine entsprechende E-Mail Adresse, zu verbinden wäre. Denn bei dieser Konstellation kann der Seitenbetreiber den Namen der IP-Adresse zuordnen. Eine "Erhebung" der IP-Adresse wäre hier ohne Einwilligung nicht datenschutzkonform.  

Wobei sich hier wiederrum die Frage aufdrängt, wie der Fall bei einer dynamischen IP-Adresse zu bewerten wäre, da sich die IP-Adresse hierbei wieder ändern könnte und sich somit der Zusammenhang zwischen (neuer) IP-Adresse und Klarnamen nicht mehr ergeben würde. 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen äußert sich zu dem Thema wie folgt:

"[...] Dynamische IP-Adressen sind jedoch bei Übermittlung an Dritte, die durch eigene Zusammenführung Rückschlüsse auf bestimmbare Personen erreichen können, als personenbezogene Daten anzusehen. Dabei müssen auch die Möglichkeiten einbezogen werden, die Daten aus Logg-Protokollen mit Registrierungsdaten und Anfragen in Suchmaschinen zusammenzuführen oder mit sonstigen Datenbeständen zu verknüpfen und auf diese Weise Profile mit Nutzerbezug zu erlangen. Daher ist es konsequent, dynamische IP-Adressen generell als personenbeziehbare Daten den Regelungen des Datenschutzrechts zu unterwerfen.[...]"

(Quelle: lfd.niedersachsen.de/portal/live.php?avigation_id=13025&article_id=55991&_psmand=48)

Folgende Voraussetzungen sollten aus datenschutzrechtlichen Gründen und auf Empfehlung von den Datenschutzbehörden beim Einsatz von Google-Analytics beachtet werden: 

1. Der Zusatz "_anonymizeIp" sollte installiert werden. 

2. Auf der Startseite der Website sollte zwingend ein Link "Datenschutzerklärung" vorhanden sein, der auf die Datenschutzerklärung mit den Ausführungen zu Google-Analytics verweist. Insbesondere sollte der Nutzer auf sein Widerspruchsrecht gegen die Erfassung seiner Nutzungsdaten durch Google Analytics hingewiesen werden, das der Nutzer dadurch wahrnehmen kann, indem er ein Deaktivierungs-Add-On installiert.

3. Mit Google sollte der Website-Betreiber einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen. 

4. Die Daten, die bis zur Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erhoben und gespeichert wurden, sind nach Ansicht der Datenschutzbehörden voraussichtlich unrechtmäßig erfolgt. Diese "Altdaten" sollten daher gegebenenfalls gelöscht werden.

Hierzu mehr auf der Seite des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht.

Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Jan Weidenbach durch die Rechtsanwaltskanzlei Jahn & Rug erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Update 02.10.1013: Uns liegen zwischenzeitlich weitere Abmahnungen der Kanzlei Jahn & Rug im Auftrag des Herrn Jan Weidenbach vor. Der Inhalt dieser Abmahnungen ist jeweils -wie vorstehend dargestellt- identisch. Den Aktenzeichen der Kanzlei Jahn & Rug nach wurden an einem Tag nach bisherigen Kenntnissen 14 Akten angelegt. Ob dies alles Abmahnungen waren, können wir selbstverständlich derzeit noch nicht beurteilen.

Auch scheint es bei den identischen Abmahnungen von Fall zu Fall wahre „Schnäppchen“ zu geben. So liegt uns eine Abmahnung vor, mit der lediglich 887,03 EUR Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 EUR in Ansatz gebracht werden, obwohl in der Abmahnung zuvor zu lesen ist:

„Aus den Grundsätzen der auftragslosen Geschäftsführung und des Schadensersatzes gemäß § 823 Abs. 1 BGB erwächst unserem Mandanten zudem ein Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Rechtsverfolgung entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Gegenstandswert von 5.000 EUR.“

Jahn Rug Abmahnung

Update 04.10.1013:Die Abmahnungen des Herrn Jan Weidenbach durch die Kanzlei Jahn & Rug gehen weiter. Alleine am heutigen Tage erreichten uns gleich mehrere Abmahnungen des Herrn Weidenbach. Auffällig ist, dass es sich bei allen beanstandeten Webseiten um „sehr kleine“ bis „kleine“ Webseiten handelt. Ob hier seitens des Herrn Weidenbach die Hoffnung besteht, bei den entsprechenden Webmastern auf wenig Gegenwehr in Bezug auf seine Abmahnungen zu stoßen, können wir derzeit noch nicht beurteilen.
Zudem fällt auf, dass die handwerklichen Fehler in den Abmahnungen zwischenzeitlich behoben wurden.

 

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