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Abmahnung Giuseppe Trombetta Christian Poppe, qualitaetswarenshop2012, Rechtsanwalt Rüdiger Poppe

Informationen zu den Abmahnungen der Herren Giuseppe Trombetta und Christian Poppe, handelnd unter qualitaetswarenshop2012, vertreten durch RA Christian Poppe, Göttingen


Nachdem der Göttinger Rechtsanwalt Rüdiger Poppe in den vergangenen Wochen eine Masse an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen für seinen „Namensvetter“, Herrn Christian Poppe, Göttingen, handelnd bei eBay unter qualitaetswarenshop2012, ausgesprochen hat (WIR BERICHTETEN), werden diese Abmahnungen durch die Kanzlei Haase & Poppe nunmehr auch im Namen eines Herrn Giuseppe Trombetta sowie zusätzlich im Namen von Christian Poppe wegen fehlender Grundpreisangaben ausgesprochen.

§ 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) sieht vor, dass derjenige, der Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben hat. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann indes verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es eine Vielzahl von Ausnahmen gibt, im Rahmen derer gerade keine Grundpreise anzugeben sind. Dies führte in einem uns vorliegenden Fall bereits dazu, dass die Abmahnung (ungeachtet des unseres Erachtens begründeten Rechtsmissbrauchs) schon deshalb von vornherein völlig unbegründet war.

Doch zurück zu der Abmahnung der Herren Giuseppe Trombetta und Christian Poppe:

Das - vorsichtig formuliert - Kuriose besteht darin, dass nach den uns vorliegenden Informationen zum Teil Vergleichsangebote dahingehend unterbreitet werden, dass durch den Empfänger der Abmahnung ein Pauschalbetrag in Höhe von 250,00 EUR gezahlt werden solle und mit Zahlung dieses Betrages auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verzichtet würde.

Ebenfalls ist uns eine Abmahnung von Giuseppe Trombetta und Christian Poppe bekannt, in der Abmahnkosten (also Rechtsanwaltsgebühren für Rechtsanwalt Rüdiger Poppe) aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 4.500,00 EUR verlangt werden.

Wir halten diese Abmahnung bzw. die gesamte Abmahnwelle des Rechtsanwalts Rüdiger Poppe für seine „Mandanten“ Christian Poppe und/oder Giuseppe Trombetta für rechtsmissbräuchlich.

In einem Fall hatten wir deshalb bereits negative Feststellungsklage eingereicht, die mit einem Anerkenntnis durch Rechtsanwalt Rüdiger Poppe für Christian Poppe beantwortet worden ist – damit wurde Christian Poppe auch dazu verpflichtet, neben den Kosten des Gerichtsverfahrens auch die außergerichtlichen Kosten unserer Tätigkeit zu tragen. Ein Schaden konnte somit glücklicherweise abgewendet werden.

Falls auch Sie eine Abmahnung von Christian Poppe und/oder Giuseppe Trombetta durch Rechtsanwalt Rüdiger Poppe erhalten haben, empfehlen wir Ihnen dringend, sich durch einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Sollten Sie bereits auf eine Abmahnung reagiert haben, also eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugunsten von Christian Poppe und/oder Giuseppe Trombetta abgegeben oder Abmahnkosten an RA Rüdiger Poppe gezahlt haben, ist es unseres Erachtens auch noch nicht zu später, da – je nach Einzelfall – Möglichkeiten bestehen, die infolge der u.E. rechtsmissbräuchlichen Abmahnung erfüllten Forderungen wieder „rückgängig zu machen“.

Zusätzliche Informationen finden Sie auch [HIER] unter unseren Berichten zu der Abmahnung von Christian Poppe sowie [HIER] bei unserem Bericht über die negative Feststellungsklage gegen Christian Poppe, im Rahmen derer wir auch die Kosten unserer Tätigkeit mit Erfolg geltend gemacht haben.

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich natürlich ebenso gern persönlich an uns wenden oder nutzen Sie die Kommentarfunktion im unteren Bereich dieser Seite.

 

UPDATE 23.07.2012: Rechtsmissbrauch bestätigt

Zumindest in Bezug auf eine Abmahnung, die Rechtsanwalt Rüdiger Poppe für Christian Poppe (allein) ausgesprochen hat, bestätigte das zuständige Landgericht im Rahmen der Urteilsbegründung, dass die dortige Abmahnung von Christian Poppe rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs, 4 UWG gewesen ist. Einzelheiten hierzu finden Sie unter http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-christian-poppe-rechtsmissbrauch.html


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