Abmahnung Firma Constantin Film Verleih „Pandorum“ durch Kanzlei Waldorf
Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Constantin Film Verleih GmbH, München, vor.
In dem Abmahnschreiben der Waldorf Rechtsanwälte, München, wird erklärt, dass die Firma Constantin Film Verleih GmbH die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film
„Pandorum“
habe.
Wegen des angeblich widerrechtlichen Download bzw. Uploads des Filmwerkes „Pandorum“ über sog. Filesharing - Tauschbörsen im Internet (bspw. eDonkey, eMule, Kazaa, Bearshare, BitTorent, etc.) macht die Firma Constantin Film Verleih GmbH im Wege der Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und lässt dazu auffordern, die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Nach der dem Abmahnschreiben beigefügten vorgefertigten „Unterlassungserklärung“ soll es unterlassen werden, sämtliche (!) geschützten Werke der Firma Constantin Film Verleih GmbH öffentlich zugänglich zu machen. Gegen die Unterlassungserklärung kann also dadurch verstoßen werden, dass irgendein Film der Firma Constantin Film Verleih GmbH verbreitet wird. Die Unterlassungserklärung erstreckt sich demnach nicht auf den konkreten Verletzungsvorwurf, sondern auf sämtliche nur denkbaren (Urheberrechts-) Verletzungen. In all’ diesen Fällen wäre also eine Vertragsstrafe in erheblicher Höhe an die Firma Constantin Film Verleih GmbH zu zahlen.
Ferner sieht die durch die Waldorf Rechtsanwälte vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung ein Vertragsstrafeversprechen nach sog. Neuen Hamburger Brauch vor.
Letztlich wird mit dem Abmahnschreiben zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 956,00 EUR aufgefordert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR und einer Schadensersatzforderung von weiteren 450,00 EUR.
In dem Abmahnschreiben wird hierzu weiter erklärt, dass es sich bei diesem Abgeltungsbetrag um ein weitgehendes Entgegenkommen handele, da sich allein die Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung bei einem Streitwert von mindestens 10.000,00 EUR auf 651,80 EUR belaufen würden.
Wir können jedenfalls in diesem Fall nicht empfehlen, die dem Abmahnschreiben beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderung abzugeben. Ebenso wenig können wir empfehlen, die Forderung der Gegenseite ungeprüft zu erfüllen.










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