Abmahnung Dietmar Geißler "der-24h-shop", Markkleeberg, durch Rechtsanwälte Jacobs Höfer Friedemann
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Dietmar Geißler aus 04416 Markkleeberg vor.
Dietmar Geißler, handelnd unter dem ebay-Benutzernamen "der-24h-shop" sowie über die Internetseite der24hshop.de, läßt über die Rechtsanwälte Jacobs / Höfer / Friedemann aus Kiel das ebay-Angebot eines Mitbewerbers beanstanden.
Betroffen ist das Marktsegment:
- Parfümartikel
Abgemahnt wird:
- Fehlerhafte Anbieterkennzeichnung (Impressum)
- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
- Werbung mit dem Begriff „Originalware“
- Unzulässige Werbung durch Preisgegenüberstellung
Für die behaupteten Verstöße wird ein Gegenstandswert von 15.000,00 EUR angesetzt, sodaß darauf beruhend Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung in Höhe von 755,80 EUR gefordert werden.
Herr Dietmar Geißler verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem Abmahnschreiben ist eine Unterlassungserklärung im Entwurf beigefügt, die u.a. ein Vertragsstrafeversprechen von "5.100,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ohne dass mehrere der Unterlassungsverpflichtung entgegenstehende Angebote zu einer Zuwiderhandlung zusammenzufassen wären" vorsieht.
Hiernach soll also - ohne das Kind beim Namen zu nennen - auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichtet werden, um so für einen einheitlichen Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR für jedes einzelne ebay-Angebot fordern zu können.
Wie bereits aus anderen Abmahnschreiben der Kanzlei Jacobs / Höfer / Friedemann bekannt, werden die Abgemahnten einerseits davon abgehalten, mit dem abmahnenden Herrn Dietmar Geißler direkt in Kontakt zu treten.
Andererseits ist auch in diesem Abmahnschreiben nicht minder auffällig, daß der Abgemahnte offensichtlich dazu angehalten werden soll, bloß keine anwaltliche Hilfe zur Verteidigung gegen die Abmahnung in Anspruch zu nehmen. In dem Abmahnschreiben heißt es nämlich wörtlich:
"Sollten Sie Ihre Fehler jedoch einsehen und sich lediglich gegen die zu erstattenden Kosten wehren wollen, geben wir zu bedenken, dass Sie Ihren eigenen Rechtsanwalt auf jeden Fall zusätzlich bezahlen müssen. Selbst wenn es Ihnen daher gelingen sollte - was wir als unwahrscheinlich einstufen -, den Erstattungsanspruch unserer Mandantschaft um den einen oder anderen 50 EUR - Schein zu drücken, säßen Sie im Ergebnis oft mit den doppelten Kosten da. Leider gibt es einige wenig seriöse Kollegen, die mit Versprechungen werben, die sie im Ergebnis nicht einhalten können.".
Wir erachten diesen Hinweis weiterhin für völlig fehl am Platze und können uns daher an dieser Stelle nur wiederholen:
Von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind zwangsläufig Unternehmer betroffen - also ein Adressatenkreis, dem betriebswirtschaftliche Erwägungen nicht unbekannt sind.
Unbekannter ist diesem Adressatenkreis jedoch das Abmahnwesen einiger weniger seriös arbeitenden Konkurrenten und deren Rechtsanwälte.
Vor dem Hintergrund, daß derjenige, der eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben muß, mit deren Folgen und Konsequenzen für die Dauer der nächsten 30 Jahre (!!!) zu leben hat, können wir nicht ansatzweise nachvollziehen, daß vorzitierte Empfehlung von einem Rechtsanwalt, also einem unabhängigen Organ der Rechtspflege, erteilt wird.
Gegenstand einer anwaltlichen Prüfung und Verteidigung gegen eine Abmahnung ist jedenfalls nicht nur der Kostenerstattungsanspruch, sondern vielmehr (auch) die Frage, ob der behauptete Wettbewerbsverstoß überhaupt berechtigt abgemahnt worden ist und ob die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht, wie in diesem Fall, weit über das erforderliche Maß hinausgeht.
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Blog über die Abmahnung der Steuerberater / Rechtsanwälte Jacobs Höfer Friedemann.
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