Abmahnung Deutsche Umwelthilfe e.V.

Uns liegt eine Abmahnung der Deutsche Umwelthilfe e.V., Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell, vor. In dieser Abmahnung führt die Deutsche Umwelthilfe zunächst aus, dass gemäß ihrer Satzung unter anderem die aufklärende Verbraucherberatung sowie die Förderung des Umweltschutzes in der Bundesrepublik Deutschland bezweckt würde. Seit dem 13. Oktober 2004 sei die Deutsche Umwelthilfe in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes mit Wirkung zum 11.10.2004 eingetragen. Die Deutsche Umwelthilfe sei daher in der Lage, Verstöße gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und andere Verbraucherschutzgesetze durch geeignete Maßnahmen kollektiven Rechtsschutzes zu unterbinden.
Mit der Abmahnung lässt die Deutsche Umwelthilfe fehlende Angaben in Werbeanzeigen nach § 5 Pkw-EnVKV zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen beanstanden. Da in der konkreten Anzeige Angaben zur Motorisierung gemacht würden, seien solche Angaben verpflichtend. Daher würde feststehen, dass das Verhalten rechtswidrig sei. Auch würden diese Vorschriften dem Umweltschutz sowie dem Verbraucherschutz dienen.
Zur Vermeidung eines gerichtlichen Unterlassungsverfahrens wird der Empfänger der Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe gebeten, die in der Anlage beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Weiter weist die Deutsche Umwelthilfe darauf hin, dass nur die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt und damit den Unterlassungsanspruch erledigt. Es würde daher nicht die Mitteilung genügen, dass die beanstandete Werbung eingestellt wurde und/oder durch eine andere ersetzt worden sei.
Weiter weist die Deutsche Umwelthilfe darauf hin, dass im Fall der gerichtlichen Geltendmachung ein Gewinnabschöpfungsanspruch geltend gemacht würde. Spätestens mit Erhalt dieser Mitteilung würde der Empfänger der Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe vorsätzlich handeln.
Zuletzt wird der Empfänger der Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe aufgefordert, die Verbrauchskennzeichnungsvorschriften zukünftig einzuhalten.
Die der Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe beigefügte Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Erklärung vor.
In dem uns vorliegenden Fall können wir nicht empfehlen, die seitens der Deutschen Umwelthilfe e.V. übersandte Unterlassungserklärung auf Grund Tatsache, dass die Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist, ohne entsprechende Änderungen zu unterschreiben.










Kommentare (1)
Rechtsanwalt Frank Weiß
Es fällt zunächst auf, dass der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch wesentlich enger gefasst ist, als der mit der Abmahnung geltend gemachte.
Der Streitwert wird seitens der Kanzlei der Deutschen Umwelthilfe e.V. mit 30.000 EUR angegeben.