Abmahnung der Firma LPL records e.K. "H.P. Lovecrafts Bibliothek des Schreckens Der Cthulhu Mythos"

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma LPL records e.K., Nidda, vor.

In dem Abmahnschreiben der Waldorf Rechtsanwälte, München, wird erklärt, dass die Firma LPL records e.K. die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Werk

„H.P. Lovecrafts Bibliothek des Schreckens  Der Cthulhu Mythos“

habe.

Wegen des angeblich widerrechtlichen Download bzw. Uploads des Werkes „H.P. Lovecrafts Bibliothek des Schreckens  Der Cthulhu Mythos“ über sog. Filesharing - Tauschbörsen im Internet (bspw. eDonkey, eMule, Kazaa, Bearshare, BitTorent, etc.) macht die Firma LPL records e.K. im Wege der Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend und lässt dazu auffordern, die dem Abmahnschreiben beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Nach der dem Abmahnschreiben beigefügten vorgefertigten „Unterlassungserklärung“ soll es unterlassen werden, sämtliche (!) geschützten Werke der Firma LPL records e.K. öffentlich zugänglich zu machen. Gegen die Unterlassungserklärung kann also dadurch verstoßen werden, dass irgendein Werk der Firma LPL records e.K. verbreitet wird. Die Unterlassungserklärung erstreckt sich demnach nicht auf den konkreten Verletzungsvorwurf, sondern auf sämtliche nur denkbaren (Urheberrechts-) Verletzungen. In all’ diesen Fällen wäre also eine Vertragsstrafe in erheblicher Höhe an die Firma LPL records e.K. zu zahlen.

Ferner sieht die durch die Waldorf Rechtsanwälte vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung ein Vertragsstrafeversprechen nach sog. Neuen Hamburger Brauch vor.

Letztlich wird mit dem Abmahnschreiben zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 806,00 EUR aufgefordert. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR und einer Schadensersatzforderung von weiteren 300,00 EUR.

Wir können jedenfalls in diesem Fall nicht empfehlen, die dem Abmahnschreiben beiliegende strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderung abzugeben. Ebenso wenig können wir empfehlen, die Forderung der Gegenseite ungeprüft zu erfüllen.

 

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    In jedweden Zweifelsfällen oder bei den geringsten Unsicherheiten empfehlen wir aufgrund der mit Abmahnungen grundsätzlich einhergehenden (Kosten-) Risiken:

    - Abmahnung und Briefumschlag sorgfältig aufbewahren
    - Keine voreilige Reaktion – aber: Fristen notieren und beachten !!!
    - Kein eigener Kontakt mit dem Abmahner oder den Rechtsanwälten
    - Abmahnung an uns übersenden und kostenloses Angebot anfordern
    - Im Falle einer Beauftragung den Rest von uns abwickeln lassen

    Wenn auch Sie eine Abmahnung bekommen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Sie können uns die an Sie gerichtete Abmahnung per Fax oder E-Mail übersenden. Wenn Sie bei der Übersendung der Abmahnung Ihren Namen und Ihre Telefonnummer angeben, werden wir uns schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen ein Pauschalangebot für die Vertretung in Ihrem konkreten Fall unterbreiten.

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    Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos (mit Ausnahme natürlich der anfallenden ortsüblichen Telefonkosten) und unverbindlich.

    Lernen Sie uns daher gern persönlich / telefonisch kennen, indem wir Ihnen eine kurze generelle Stellungnahme zu Abmahnungen geben und miteinander erörtern, wie wir Ihnen behilflich sein können.

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btsv btsv 23. Mai, 2013 |

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btsv btsv 23. Mai, 2013 |

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