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Abmahnung Dennis Obersheimer Firma Comtekk e.K.

Abmahnung Dennis Obersheimer als Inhaber der Firma Comtekk e.K. durch die Kanzlei Sebening Henke Wötzel


Uns geht eine Abmahnung des Herrn Dennis Obersheimer als Inhaber der Firma Comtekk e.K., Reinebuld 8, 31655 Stadthagen, durch die Kanzlei Sebening Henke Wötzel zu.

In der Abmahnung des Herrn Dennis Obersheimer wird zunächst ausgeführt, dass die Firma Comtekk e.K., ebenso wie der Empfänger der Abmahnung, Computer Hard-und Software anbieten würde.
Herr Dennis Obersheimer als Inhaber der Firma Comtekk e.K. lässt mit dieser Abmahnung durch die Kanzlei Sebening Henke Wötzel die Werbung mit der Aussage „CE-geprüft“ beanstanden.

Einen ausführlichen Beitrag dazu finden sie HIER.

In der Abmahnung der Firma Comtekk e.K. wird ausgeführt, dass die Angabe „CE-geprüft“ für ein Produkt irreführend ist und damit ein Wettbewerbsverstoß vorliegen würde. Sodann wird weiter darauf eingegangen, dass dieser Verstoß auch erheblich im Sinne des § 3 UWG wäre. Hierzu darf angemerkt werden, dass die Erheblichkeit im Rahmen des Wettbewerbsrechts im UWG bereits seit Jahren durch die so genannte „Spürbarkeit“ ersetzt wurde.

Aufgrund dieses angeblichen Verstoßes hätte sich der Empfänger der Abmahnung der Firma Comtekk e.K. zu verpflichten, die beanstandeten Artikelbeschreibungen unverzüglich zu beseitigen und es zukünftig zu unterlassen, sich wettbewerbswidrig zu verhalten.

Sodann findet sich in der Abmahnung der Firma Comtekk e.K. (Dennis Obersheimer) wieder einmal die Formulierung, dass der Empfänger der Abmahnung zur Vermeidung von sofortigen gerichtlichen Schritten die beigefügte Unterlassungserklärung mit dem aktuellen Datum zu versehen, diese zu unterzeichnen und unverzüglich im Original an die Kanzlei Sebening Henke Wötzel zurückzusenden habe.

Wir haben bereits mehrmals im Rahmen von einzelnen Abmahnungen ausgeführt, dass der Empfänger der Abmahnung nicht verpflichtet ist, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und an den Abmahner zurückzusenden. Vielmehr steht es dem Empfänger der Abmahnung frei, selbst eine ausreichende Unterlassungserklärung zu entwerfen und diese zu Unterschrift zu bringen. So auch bei der konkreten Abmahnung der Firma Comtekk e.K. durch die Kanzlei Sebening Henke Wötzel.

Weiter sei der Empfänger der Abmahnung der Firma Comtekk e.K. aufgrund der begangenen Wettbewerbsverletzung verpflichtet, dieser den entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu würde auch die Übernahme der Kosten der Beauftragung der Kanzlei Sebening Henke Wötzel zählen.
Sodann wird der Abmahnung der Firma Comtekk e.K. ein Gegenstandswert von 15.000 € zu Grunde gelegt. Hieraus resultieren Rechtsanwaltsgebühren (1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale) in Höhe von 899,40 €.

Es verblüfft erneut eine Formulierung:
„Sollte ihr Verhalten hingegen den anwaltlichen Bearbeitungsaufwand entscheidend erhöhen, behalten wir uns vor, die Gebühr entsprechend des gesteigerten Bearbeitungsaufwands über die Regelgebühr von 1,3 hinaus zu erhöhen.“

Diese Formulierung erweckt auf uns den Eindruck, als dass auf den Empfänger der Abmahnung der Firma Comtekk e.K. insoweit Druck ausgeübt werden soll, doch die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung zur Unterschrift zu bringen.

Wir raten dringend davon ab, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ohne Modifikationen zu unterzeichnen. Diese ist nach unserer Auffassung deutlich zu weit gefasst.

Weiter ist der Abmahnung der Firma Comtekk e.K. eine Rechnung der Kanzlei Sebening Henke Wötzel beigefügt, die direkt an den Empfänger der Abmahnung adressiert ist. Kostenschuldner der Kanzlei Sebening Henke Wötzel ist jedoch die Firma Comtekk e.K.. Diese wiederum hat einen Erstattungsanspruch, eine berechtigte Abmahnung vorausgesetzt, gegen den Empfänger der Abmahnung.

Die Rechtsanwälte Sebening, Henke, Wötzel sind uns in bezug auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht unbekannt.

 


 

Update 27.11.2012

Alleine heute Vormittag gehen uns 3 Abmahnungen des Herrn Dennis Obersheimer als Inhaber der Firma Comtekk e.K. durch die Kanzlei Sebening Henke Wötzel zu. In allen diesen Fällen wird ausschließlich die Verwendung der Bezeichnung „CE-geprüft“ beanstandet.

Derzeit liegt uns mindestens eine Abmahnung des Herrn Dennis Obersheimer als Inhaber der Firma Comtekk e.K. durch die Kanzlei Sebening Henke Wötzel vor, die auf dem Briefbogen noch die Kanzlei Sebening Henke Wötzel ausweist,

Abmahnung Comtekk 1

ab der zweiten Seite der Abmahnung jedoch eine andere Kanzlei (Dr. Müller- Waack und Partner) genannt wird:

Abmahnung Obersheimer

Was dies zu bedeuten hat, erschließt sich uns derzeit noch nicht.


Ihr Ansprechpartner

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