Abmahnung Constantin Film Blutzbrüdaz Waldorf Frommer
Nachdem die Firma Constantin Film vor einiger Zeit, wie das Webportal gulli berichtete, selbst offenbar zahlreiche modifizierte Kopien des Films Blutzbrüdaz in Umlauf brachte, bei denen nach den ersten Minuten, in denen der Film noch ganz normal zu betrachten war, die beiden Darsteller plötzlich angefangen haben die Zuschauer bzw. diejenigen die den Film illegal über so genannte Tauschbörsen heruntergeladen hatten zu beschimpfen und dazu aufzufordern, sich den Film doch gefälligst im Kino anzusehen, werden nun auch Abmahnungen der Firma Constantin Film durch die Kanzlei Waldorf Frommer ausgesprochen.
Die Firma Constantin Film Verleih GmbH macht durch diese Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer urheberrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des widerrechtlichen Downloads des Werkes Blutzbrüdaz über so genannte Tauschbörsen geltend.
Mit der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer durch die Firma Constantin Film Verleih GmbH wird der Empfänger der Abmahnung mit Unterlassungsansprüchen, Schadensersatzansprüchen sowie einen Anspruch auf Zahlung der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren konfrontiert. Die Kanzlei Waldorf Frommer schlägt hierbei zur Abgeltung sämtlicher Schadensersatzansprüche einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 956 € vor.
Weiter ist der Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Firma Constantin Film Verleih GmbH eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Hierbei ist zu beachten, dass diese der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung lediglich einen Entwurf eines Unterlassungsvertrages darstellt.
Nach der der Abmahnung beigefügten und bereits vorgefertigten Unterlassungserklärung der Kanzlei Waldorf Frommer soll der Empfänger der Abmahnung es zukünftig unterlassen, das Werk Blutzbrüdaz im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Aufgrund dieses erheblichen Risikos können wir in diesem Fall nicht dazu raten, die seitens der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Firma Constantin Film Verleih GmbH vorgefertigte und der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderung abzugeben. Wir raten weiter auch davon ab, derartige Abmahnungen „auf die leichte Schulter“ zu nehmen und diese als reine „Abzocke“ oder unberechtigte „Massenabmahnung“ abzutun.










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