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Abmahnung Christian Poppe, Rüdiger Poppe

Abmahnungen des Herrn Christian Poppe


Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Christian Poppe, Kupferbreite 19, 37079 Göttingen, anwaltlich vertreten durch Rechtsanwalt Rüdiger Poppe von der Kanzlei der Jörg-Rüdiger Haase & Rüdiger Poppe Rechtsanwälte, Geiststraße 3, 37073 Göttingen, vor.

Zur Begründung eines angeblich bestehenden Wettbewerbsverhältnisses erklärt Rechtsanwalt Rüdiger Poppe zunächst, dass Herr Christian Poppe "neben seinen sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten" auch "diverse Gegenstände bzw. Sachen u.a. über die Handelsplattform Ebay“ verkaufe.

Rechtsanwalt Rüdiger Poppe stellt anschließend fest, dass der Empfänger der Abmahnung als gewerblicher Verkäufer auf der Handelsplattform eBay agiere und damit Mitbewerber bzw. Konkurrent im Sinne der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften im Verhältnis zu Herrn Christian Poppe sei.

Welche "diverse Gegenstände bzw. Sachen" Herr Christian Poppe jedoch verkaufen soll, lässt sich der Abmahnung von Rechtsanwalt Rüdiger Poppe nicht entnehmen. Ob die Abmahnung in diesem Sinne berechtigt ist, lässt sich den Ausführungen des Rechtsanwalts Rüdiger Poppe mithin ebensowenig entnehmen, so dass schon deshalb erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Abmahnung bestehen.

Rechtsanwalt Rüdiger Poppe wirft dem Empfänger der Abmahnung sodann vor, dass Herrn Christian Poppe aufgefallen sei, dass der Empfänger der Abmahnung Waren anbiete, ohne Grundpreisangabe und zwar als Sofortlauf unter Angabe des Verkaufspreises. Bei der vom Empfänger der Abmahnung angebotenen Ware fehle die Angabe des Grundpreises, dies verstoße gegen § 2 Preisangabenverordnung (PAngV) sowie gegen §§ 3, 4 UWG. Nach weiteren rechtlichen Ausführungen kommt Rechtsanwalt Rüdiger Poppe sodann zu dem Ergebnis, dass es dem angesprochenen Verkehr infolge des fehlenden Grundpreises nicht möglich sei, einen Preisvergleich mit Mitbewerbern anzustellen.

Rechtsanwalt Rüdiger Poppe fordert anschließend im Namen des Herrn Christian Poppe dazu auf, diese Werbung mit sofortiger Wirkung einzustellen und zukünftig nicht mehr zu wiederholen. Er erklärt dem Empfänger der Abmahnung weiter, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beseitigt werden könne. Der Empfänger der Abmahnung wird daher durch Rechtsanwalt Rüdiger Poppe dazu aufgefordert, die der Abmahnung beigefügte und durch Rechtsanwalt Rüdiger Poppe vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung innerhalb einer bestimmten Frist zu Händen der Kanzlei Jörg-Rüdiger Haase & Rüdiger Poppe Rechtsanwälte zurückzusenden.

Rechtsanwalt Rüdiger Poppe erklärt ferner, dass der Empfänger der Abmahnung durch sein gesetzwidriges Verhalten dazu verpflichtet sei, die Kosten seiner Beauftragung zu tragen. Diese Kosten würden sich nach einem Streitwert in Höhe von 5.200,00 € bemessen. Der Empfänger der Abmahnung wird daher dazu aufgefordert, Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 459,40 € zu Gunsten der Kanzlei Jörg-Rüdiger Haase & Rüdiger Poppe Rechtsanwälte zu überweisen.

Der Abmahnung liegt als Anlage ein Ausdruck des eBay-Angebots bei, aus dem sich der angebliche Wettbewerbsverstoß ergeben soll.

Ebenso ist der Abmahnung eine durch Rechtsanwalt Rüdiger Poppe vorformulierte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt, nach der sich der Empfänger der Abmahnung gegenüber Herrn Christian Poppe dazu verpflichten soll, es bei Meidung einer für den Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs fällig werdenden Vertragsstrafe von 5.200,00 € zu unterlassen, keine Grundpreise anzugeben. Ebenso soll sich der Empfänger der Abmahnung darin dazu verpflichten, die in der Abmahnung berechneten Rechtsanwaltsgebühren aus ein Streitwert von 5.200,00 € zu erstatten.

Ebenso liegt der Abmahnung eine an den Empfänger der Abmahnung adressierte Kostennote der Kanzlei Jörg-Rüdiger Haase & Rüdiger Poppe Rechtsanwälte vor, die sich auf die berechneten Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.200,00 € bezieht. Ebenso liegt der Abmahnung noch eine auf Rechtsanwalt Rüdiger Poppe lautende Vollmacht bei.

Auch wenn diese Abmahnung des Rechtsanwalts Rüdiger Poppe im Namen des Herrn Christian Poppe vielerlei Fragen aufwirft und wir hier in diesem Fall nicht empfehlen konnten, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten des Herrn Christian Poppe abzugeben, sollten derartige Abmahnungen jedoch stets ernst genommen werden und nicht als bloße Abzocke oder rechtsmissbräuchlich Massenabmahnung abgetan werden. Insoweit ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit eine solche Abmahnung berechtigt ist, um sodann das weitere Vorgehen einzelfallbezogen abzustimmen und hierdurch letztlich erhebliche Kostenrisiken zu vermeiden.

In jedweden Zweifelsfällen können wir daher dringend empfehlen, sich an einen fachkundigen Rechtsanwalt mit einem Tätigkeitsschwerpunkt im Wettbewerbsrecht zu wenden.

 



 

UPDATE

Abmahnung Christian Poppe – Negative Feststellungsklage wird durch RA Rüdiger Poppe anerkannt

 

UPDATE


Weitere Informationen zu den Abmahnungen, die Rechtsanwalt Rüdiger Poppe im Namen von Christian Poppe sowie Giuseppe Trombetta ausgesprochen hat, finden Sie [HIER].

 

UPDATE

Wieder ein Gerichtserfolg gegen die Abmahner Christian Poppe / RA Rüdiger Poppe: Am 03.07.2012 hat das zuständige Landgericht einer von unserer Kanzlei für einen Mandanten erhobenen negativen Feststellungsklage vollumfänglich stattgegeben und somit festgestellt, dass die Abmahnung des Herrn Christian Poppe, verteten durch RA Rüdiger Poppe, in dem dortigen Fall nicht berechtigt gewesen ist. Damit stehen in dem Fall den Herren Poppe keinerlei Unterlassungsansprüche oder Ansprüche auf Erstattung irgendwelcher Abmahnkosten zu. Überdies sind Herrn Christian Poppe auch die Kosten des Gerichtsverfahrens auferlegt worden.

Wir hatten die Klage umfassend mit dem Verdacht des Abmahnmissbrauchs begründet, dem Rechtsanwalt Rüdiger Poppe für seinen Mandanten Christian Poppe nur völlig oberflächlich mit wenigen Sätzen entgegengetreten ist. Überdies konnten wir aus der mündlichen Verhandlung aufgrund der protokollierten Aussagen des Herrn Christian Poppe weitere Erkenntnisse gewinnen, die den Rechtsmissbrauch unseres Erachtens verfestigen.

Sobald uns die Urteilsgründe vorliegen, werden wir weiter berichten.

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

 

UPDATE 23.07.2012: Die Urteilsgründe liegen vor - Landgericht bestätigt Rechtsmissbrauch

Zumindest in Bezug auf eine Abmahnung, die Rechtsanwalt Rüdiger Poppe für Christian Poppe (allein) ausgesprochen hat, bestätigte das zuständige Gericht in seiner Missbrauchsentscheidung, dass die dortige Abmahnung von Christian Poppe rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs, 4 UWG gewesen ist. Einzelheiten hierzu finden Sie unter http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-christian-poppe-rechtsmissbrauch.html

 


 

 


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